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IBW-Club

Statuten

Im Folgenden wird das generische Maskulinum stellvertretend für Maskulinum und Femininum verwendet, wobei maskuline Personenbezeichnungen männliche und weibliche Personen in gleicher Weise repräsentieren.

 

§1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Institut für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Zürich-Club" (IBW-Club) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, eine Brückenfunktion zwischen betriebswirtschaftlicher Praxis und betriebswirtschaftlicher Forschung zu bilden, um so den Erfahrungs- und Informationsaustausch zu fördern.

 

§3 Tätigkeiten

Zur Erreichung seiner Zielsetzung kann der Verein insbesondere die folgenden Aktivitäten entfalten:

  • Durchführung von Veranstaltungen
  • Impulsgebung für Forschung und Lehre
  • Förderung des persönlichen und fachlichen Kontakts

Der Vorstand legt das jährliche Aktivitätsprogramm fest.

 

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen amtierenden und ehemaligen Professoren, Mitarbeitern, Doktoranden und Doktorierten der betriebswirtschaftlichen Lehre und Forschung der Universität Zürich offen. Es gibt nur Einzelmitglieder. Aktive Beteiligung wird erwartet.

 

§5 Beitritt und Austritt

Die Aufnahmebegehren sind schriftlich dem Sekretariat einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu richten.

Der Austritt aus dem Verein kann nur mittels eingeschriebenem Brief unter Beachtung der Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.

Die austretenden Mitglieder sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge haftbar.

Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§6 Ausschluss

Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielen des Vereins im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen.

Ausgeschlossen werden ferner Mitglieder, die trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen.

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich erscheint, auszuschliessen. Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.

 

§7 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

 

§9 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ.

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Vereinsversammlung ab.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Einberufung der Vereinsversammlung hat mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben ist. Über Traktanden, die den Mitgliedern nicht auf diese Weise bekanntgegeben wurden, kann an einer Vereinsversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.

Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor der ordentlichen Vereinsversammlung eingereicht werden. Dieser hat deshalb das Datum dieser Versammlung den Mitgliedern spätestens zwei Monate vorher bekanntzugeben. Der Vorstand hat den Mitgliedern die eingereichten Vorschläge mit der Einladung zur Vereinsversammlung zu unterbreiten.

Die Vereinsversammlung findet im ersten Quartal jedes neuen Jahres statt.

 

§10 Aufgaben der Vereinsversammlung

Der ordentlichen Vereinsversammlung ist die Beschlussfassung über die folgenden Geschäfte vorbehalten:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme der Vereinsrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
  • Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahresbeitrages
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl des Präsidenten und des Vorstandes gemäss Art. 12
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Vornahme von Statutenänderungen
  • Erledigung der Vereinsversammlung
  • Vom Vorstand überwiesene Geschäfte
  • Schaffung und Verwendung von Fonds
  • Auflösung des Vereins

 

§11 Beschlüsse

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ebenfalls stimmberechtigt, ausgenommen bei Wahlen des Vorstandes und Entlastung derselben. Der Stichentscheid steht in allen Fällen dem Präsidenten zu.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse betreffend Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Das Gleiche gilt bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins. Bei einer Auflösung des Vereins ist auch über die Verwendung eines allfälligen Aktivsaldos mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschliessen.

Über den Verlauf der Vereinsversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt, das der nächsten Vereinsversammlung zu unterbreiten ist.

 

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den delegierten Professoren, dem Kassier und dem Aktuar sowie in ausgewogener Weise aus übrigen Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand umfasst mindestens sechs Mitglieder.

Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung gewählt. Nicht gewählt werden die am Institut tätigen Professoren. Diese delegieren mindestens zwei Mitglieder in den Vorstand.

Das Amt des Vizepräsidenten wird immer von einem der delegierten Professoren ausgeübt. Der Vorstand bestimmt einen Aktuar. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand kann einen geschäftsleitenden Ausschuss bilden.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt durch eine einfache Mehrheit.

Der Präsident hat den Stichentscheid.

 

§13 Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand behandelt alle Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und besorgt die Beziehungen zu Unternehmungen, Behörden und anderen Organisationen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier kollektiv zu zweien.

Der Vorstand hat namentlich die folgenden Aufgaben:

  • die Handhabung der Statuten und Reglemente sowie die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  • die Einberufung der Vereinsversammlung
  • die jährliche, schriftliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die Rechnungsablage über die Vereinsrechnung und über allfällige Fonds
  • die Wahl des geschäftsleitenden Ausschusses und die Festlegung dessen Kompetenzen
  • die Festsetzung von allfälligen Entschädigungen

 

§14 Rechnungsrevisoren

Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und allfälliger Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen. Die Wahl der Rechnungsrevisoren erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von vier Jahren.

 

§15 Finanzierung

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen aus Vereinsaktivitäten
  • Zuwendungen Dritter, sofern diese nicht zweckgebunden sind
  • Zinsen des Vereinsvermögen

Diese Jahresbeiträge sind jeweils bis spätestens Ende Juli zahlbar. Amtierende Universitätsangehörige bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Professoren des Instituts für Betriebswirtschaftlehre bezahlen Mitgliederbeiträge.

 

§16 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung in Zürich vom 9. Januar 1990 einstimmig gutgeheissen und an der 5. Mitgliederversammlung vom 24. Januar 1995, der 6. Mitgliederversammlung vom 29. Februar 1996, der 12. Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2002 sowie der 22. Mitgliederversammlung vom 7. März 2012 revidiert. Die letzten vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen wurden an der 28. Mitgliederversammlung vom 8. März 2018 verabschiedet.

 

Der Präsident
Dr. Andreas Butz

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